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Reisebedingungen

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Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
Ihnen und Autoreisen Fischer, Inh. Meinrad Fischer e. K. nachstehend „FR“ abgekürzt, im
Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGBInfoV (Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES, VERPFLICHTUNG DES BUCHENDEN,
ABWEICHENDE BUCHUNGSBESTÄTIGUNG
a. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde FR den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.
b. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von FR beim Kunden
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird FR dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist FR nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
erfolgt.
1.1. FÜR TELEFONISCHE BUCHUNGEN GILT:
a. Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt FR telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch
des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. FR
übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen.
Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich
unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an FR, so kommt der Reisevertrag durch
die Buchungsbestätigung von FR nach Ziffer 1.4 zustande.
b. Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den
Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von FR zum Abschluss
des verbindlichen Reisevertrages.
1.2. FÜR ALLE BUCHUNGSWEGE GILT:
a. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt
ein neues Angebot von FR vor, an das FR für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde FR
innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
b. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. VERTRAGSGRUNDLAGEN, LEISTUNGEN, REISEVERMITTLER, FREMDPROSPEKTE
2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von FR bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in
Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von FR für die
jeweilige Reise.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind von FR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen von FR hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von FR herausgegeben
werden, sind für FR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder
zum Inhalt der Leistungspflicht von FR gemacht wurden.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von FR nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
3.3. FR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FR in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von FR über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage
der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
4. BEZAHLUNG
4.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB
wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist
und die Reise nicht mehr abgesagt werden kann.
4.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,– nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit
Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
4.3. Soweit FR zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne
vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der
Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen
4.4. Nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist FR berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittkosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
5. PREISERHÖHUNG
5.1. FR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für FR
nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann FR den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann FR vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann FR vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber FR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für FR verteuert
hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat FR den Kunden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum
21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als
5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FR in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von FR über die
Preiserhöhung gegenüber FR geltend zu machen.
6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / STORNOKOSTEN
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber FR unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die
Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert RR den
Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann FR, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die
bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von
dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. FR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der
Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Busreisen:
· bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
· vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
· vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

· vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
· ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%
See- und Flusskreuzfahrten
· bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
· vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
· vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
· vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
· am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, FR nachzuweisen, dass dieser überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte
Pauschale.
6.5. FR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit FR nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht FR einen solchen Anspruch geltend,
so ist FR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter
Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
6.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend
empfohlen.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7. UMBUCHUNGEN
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart
oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann FR bis zu
dem bei den Rücktrittkosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein
Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort
festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNG
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht
in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. FR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
9. MINDESTTEILNEHMERZAHL
9.1. FR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch FR muss in der
konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder
bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b. FR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c. FR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d. Ein Rücktritt von FR später als vier Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn FR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach
der Erklärung über die Absage der Reise durch FR dieser gegenüber geltend zu machen.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
10.1. FR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung von FR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig ist.
10.2. Kündigt FR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge
11. PFLICHT DES REISENDEN ZUR MÄNGELANZEIGE WÄHREND DER REISE;
KÜNDIGUNG DES REISEVERTRAGES DURCH DEN KUNDEN / REISENDEN;
PFLICHTEN DES KUNDEN IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGREISEGEPÄCK
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei
Reisen mit FR wie folgt konkretisiert:
a. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen
Vertretung von FR (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von
FR wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung
nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt
gegenüber FR unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden
obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von
FR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen FR anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen
Mangels aus wichtigem, FR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist
erst zulässig, wenn FR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner
vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von FR oder
ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
12.1. Die vertragliche Haftung von FR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b. soweit FR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Bestimmungen über die Mindesthaftung für Gepäckschäden entsprechend der
EU-Verordnung 181/2011 (Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr) bleiben durch die
vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. FR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausfl- üge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von FR sind. FR
haftet jedoch
a. für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b. wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten von FR ursächlich geworden ist. Eine
etwaige Haftung von FR wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt
durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
13. FRIST UND ADRESSAT DER GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN DURCH
DEN REISENDEN/KUNDEN; VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN DES REISENDEN/
KUNDEN
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen.
13.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.
13.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber FR unter der nachstehend
angegebenen Anschrift erfolgen.
13.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

13.5. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl ichtverletzung
von FR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FR beruhen, verjähren
in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FR oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FR beruhen.
13.6. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.7. Die Verjährung nach Ziffer 13.5 und 13.6 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.8. Schweben zwischen dem Kunden und FR Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder FR
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. FR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittkosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn FR nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat.
14.3. FR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass FR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FR findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen FR im Ausland für die Haftung von FR dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann FR nur an deren Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von FR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen
gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
von FR vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Reiseveranstalter ist:
Autoreisen Fischer GmbH & Co.KG
Roßbergstr. 29
78112 St. Georgen im Schwarzwald
Telefon: 0 77 24 - 40 11
Telefax: 0 77 24 - 41 98
info@autoreisen-fischer.de
www.autoreisen-fischer.de
Geschäftsführer: Sylvia Fischer, Harry Fischer
HRA 705 709 Amtsgericht Freiburg
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Noll & Hütten
Rechtsanwälte, Stuttgart | München





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